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Der Moment, an dem du erfährst, dass du schwanger bist, ist einmalig! Die Freude möchtest du mit der ganzen Welt teilen. Aber wann und wie sag ich es meinem Arbeitgeber? Diese Frage lässt am Glückshimmel manch einer Schwangeren dunkle Wolken aufziehen.
Grundsätzlich gilt: Wenn der Arbeitgeber nicht weiß, dass du schwanger bist, kann er dich auch nicht schützen. Denn erst ab dem Tag, an dem du deinen Arbeitgeber über deine Schwangerschaft informierst, gilt für dich das Mutterschutzgesetz.
15 des Mutterschutzgesetz (MuSchG) besagt, dass eine schwangere Frau ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstag mitteilen soll, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist! § 15 ist eine Soll-Vorschrift und es besteht keine Pflicht, deinem Arbeitgeber mitzuteilen, dass du schwanger bist.
Aber Achtung: Eine Mitteilungspflicht besteht z. B., wenn du an deinem Arbeitsplatz einem hohen Infektionsrisiko oder Gefahrstoffen ausgesetzt bist, sodass ein Beschäftigungsverbot die Konsequenz sein kann. Hier schützt die Mitteilungspflicht dein Baby vor gesundheitlichen Risiken.
Aus der Treuepflicht kann sich ebenfalls eine Mitteilungspflicht ergeben, wenn es z. B. schwierig ist, für deine Stelle eine Vertretung zu finden, und oder die Besetzung eine lange Einarbeitungszeit erfordert. Entsteht dem Betrieb ein Schaden, weil du deine Schwangerschaft verschwiegen hast, kann im Einzelfall Schadensersatz gefordert werden.
Arbeitsrechtlich sollte die Mitteilung auf jeden Fall schriftlich erfolgen, denn erst ab dann gilt der besondere Kündigungsschutz nach § 9 des MuSchG.
Bitte deinen Chef um einen persönlichen Termin und am Ende eures Gespräches kannst du ihm dann die schriftliche Mitteilung zusätzlich aushändigen. Sorge dafür, dass dein Chef die Neuigkeit von dir und nicht über den Flurfunk erfährt. So vermeidest du einen Vertrauensbruch.
Sollte man dich um den Gesprächsgrund fragen, kannst du z. B. „Ziele deiner beruflichen Zukunft“ angeben.
Bereite dich auf das Gespräch vor:
Auf diese Weise zeigst du deinem Arbeitgeber, dass du Verständnis dafür hast, dass durch deine Schwangerschaft nicht nur für dich eine besondere Situation entstanden ist!
Das Mutterschutzgesetz legt in § 17 Absatz 1 fest, dass während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung eine Kündigung unzulässig ist, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft und der Entbindung wusste.
Befindest du dich in einem befristeten Arbeitsverhältnis, gilt der besondere Kündigungsschutz nur bis zum Ende der Befristung. Dein Arbeitsverhältnis endet trotz Schwangerschaft also zum befristeten Termin.
Hast du zum Zeitpunkt der Kündigung deinem Arbeitgeber noch nicht mitgeteilt, dass du schwanger bist, kannst du dies nachträglich innerhalb von zwei Wochen nachholen. Dann wird die Kündigung unzulässig.
Wichtig ist, dass du deinem Arbeitgeber deine Schwangerschaft mitteilst, denn nur dann greift das MuSchG. Flurfunk oder Bürogeflüster über deine Schwangerschaft sind dafür unzureichend und du solltest sowieso unbedingt vermeiden, dass deine Chef die freudige Nachricht auf diese Weise erfährt!
Wir hoffen, dass sich die dunklen Wolken an deinem Glückshimmel verzogen haben und es dir leichter fällt, deinem Arbeitgeber deine Schwangerschaft mitzuteilen.
Weiter Informationen rund um Schwangerschaft und Mutterschutz findest du im “Leitfaden zum Mutterschutz” vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend!
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